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470 24 202

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 202)

Basel-Landschaft · 2024-11-05 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Vorab zu behandeln ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft eine Gehörsverletzung begangen habe, weil nach seiner Ansicht die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung ungenügend sei. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Allgemeinen muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). In casu liegt klarerweise keine Gehörsverletzung vor. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 umfasst rund eine Seite. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft hinreichend mit den in der Strafanzeige vom 7. August 2024 aufgeworfenen Fragen und Themen auseinandergesetzt. Dabei hat die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer ohne weiteres in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wie die vorliegend zu beurteilende Beschwerde eindrücklich belegt. Dementsprechend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit Tatbeständen auseinandergesetzt habe, die der Beschwerdeführer bis anhin gar nie zur Debatte gestellt hat. Ebenso irrig ist in diesem Zusammenhang ausserdem die These des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO verletzt, indem sie nicht von sich aus Ermittlungen hinsichtlich weiterer (vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 7. August 2024 nicht geltend gemachter) Tatbestände angestellt habe. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich unzulässiger Untersuchungen aufs Geratewohl (sogenannte «fishing expeditions») gerade zu enthalten, wenn keine konkreten Verdachtsgründe vorliegen (vgl. hierzu Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 243 N 15 ff.). Solche Verdachtsmomente hinsichtlich nicht benannter Delikte hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 aber nicht geliefert. Dementsprechend sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet und eine Gehörsverletzung in casu zu verneinen. Materielles Nichtanhandnahmegründe 4.1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, mit Hinweisen; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.1.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9, mit Hinweisen). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Vorbemerkung 4.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass – wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zutreffend festgestellt hat –vorliegend der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer wolle mit den Mitteln des Strafrechts eine zivilrechtliche Streitigkeit ausfechten. Dieser Anschein entsteht bereits im Lichte der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024. Die fragliche Anzeige wurde vom Beschwerdeführer zwar gegen unbekannte Täterschaft gestellt. Aus deren Formulierung wird aber deutlich, dass er in concreto B. des beanzeigten Verhaltens verdächtigt. So führte der Beschwerdeführer in der fraglichen Anzeige aus, es seien schon einmal Container auf dem streitgegenständlichen Grundstück deponiert worden und wieder verschwunden, als er B. zu deren Entfernung aufgefordert habe. In diesem Kontext wies der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich darauf hin, es bestehe zwischen ihm und B. im Hinblick auf das inkriminierte Grundstück eine zivilrechtliche Streitigkeit, deren Akten durch die Strafverfolgungsbehörden beizuziehen seien. Im Zusammenhang mit den offenbar im Jahre 2023 abgestellten Containern legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. September 2024 sodann ein Schreiben von B. vom 30. Mai 2023 ins Recht (Beschwerdebeilage 9). In diesem anerkannte B. , die fraglichen Container im Jahre 2023 abgestellt zu haben und führte explizit aus, es habe sich um Wassercontainer gehandelt (Beschwerdebeilage 9, S. 1). Im fraglichen Schreiben machte B. überdies geltend, es bestehe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Pachtvertrag, der noch bis 2028 laufe, weshalb B. den Abschluss eines Auflösungsvertrages vorschlug (Beschwerdebeilage 9, S. 2). In diesem Kontext reichte der Beschwerdeführer ferner eine Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2023 zu den Akten (Beschwerdebeilage 11). Aus dieser geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B. sowie einer weiteren Partei im Jahre 2023 ein Streit darüber bestand, ob auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Festival durchgeführt werden durfte (Beschwerdebeilage 11, S. 1 f.). Dabei wurde in der genannten Verfügung ausdrücklich festgestellt, zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei das «grundsätzliche Bestehen» eines Pachtvertrages gemäss Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) hinsichtlich der inkriminierten Parzelle strittig (Beschwerdebeilage 11, S. 2). Aus der Verfügung erhellt diesbezüglich weiter, dass offenbar ein Pachtvertrag vom 26./30. Oktober 2000 existiert, und B. scheinbar Rechte aus diesem Vertrag als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Pächters geltend macht (Beschwerdebeilage 11, S. 2). In diesem Zusammenhang legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 überdies dar, der Beschwerdeführer habe auch im Kontext der Erbteilung mit E. eine Strafanzeige bezüglich Fälschung eines Zusatzes zum Pachtvertrag gegen E. und B. eingereicht. Überzeugend legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausserdem dar, dass es erstaunt, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neuerdings argumentiert, es bestünden Hinweise auf eine Gefährdung der Umwelt, welche von den inkriminierten Containern ausgehen solle. Wenn er nämlich tatsächlich Bedenken hinsichtlich einer Schädigung der Umwelt (oder von Menschen) hegte, so wäre unerklärlich, weshalb er einzig die Staatsanwaltschaft und gerade nicht jene Behörden informierte, die für die Beseitigung einer allfälligen Gefahrenlage zuständig wären, wie etwa Polizei, Feuerwehr oder der Kantonschemiker. Es bestehen denn auch vorliegend keinerlei greifbare Hinweise darauf, dass sich in den inkriminierten Containern effektiv gefährliche Stoffe befinden könnten. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar darauf hin, auf den streitgegenständlichen Behältern sei der Begriff Monoethanolamin «notiert». Diese Wortwahl deutet jedoch bereits an, was die eingereichten Fotoaufnahmen bildlich vor Augen führen, nämlich, dass der Begriff Monoethanolamin augenscheinlich handschriftlich angebracht ist (Beschwerdebeilage 18). Überdies scheint sich eine solche «Notiz» lediglich auf einem der Container zu befinden. Dieser Schluss drängt sich deshalb auf, weil der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Fotos der inkriminierten Behälter eingereicht hat, auf denen er die von ihm in seiner Beschwerde ebenfalls erwähnten Aufkleber mehrfach dokumentiert hat. Der Begriff Monoethanolamin ist jedoch auf lediglich einer Fotoaufnahme zu sehen. Angesichts des Umstandes, dass B. aktenkundig im Jahre 2023 ausgeführt hat, es handle sich um Wassercontainer, und der Beschwerdeführer selbst schildert, diese seien als Bühnenstabilisatoren sowie als Plakatwände verwendet worden – was überdies beides fotografisch dokumentiert ist (Beschwerdebeilagen 10 und 12; vgl. hierzu überdies auch Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024) – sind vorliegend keinerlei konkrete Verdachtsmomente ersichtlich, dass sich in den inkriminierten Containern gefährliche Stoffe befinden könnten. Vielmehr scheint es bei der Geltendmachung dieses Verdachts primär darum zu gehen, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit B. bezüglich der Berechtigung an der streitgegenständlichen Parzelle eine zusätzliche Ebene hinzuzufügen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Umstände darauf hin, dass das Strafverfahren kein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen darstellt, was im Übrigen auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung betont wird (vgl. etwa BGer 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; BGer 6B_996/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1; ferner auch BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Im Lichte dieser Vorbemerkung ist im Folgenden auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzugehen. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das unbefugte Betreten der streitgegenständlichen Parzelle stelle einen Hausfriedensbruch dar, weil die Grenzen des inkriminierten Grundstücks mittels Nummermarkierungen, Stahlnägeln und ca. einen Meter hohen Stöcken markiert gewesen sei. Die Parzelle sei deshalb umfriedet und daher taugliches Tatobjekt von Art. 186 StGB.Von Art. 186 StGB geschützt ist – nebst abgeschlossenen Räumen – der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 16 mit Hinweis). Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 16; vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 6 N 5). Keine Umfriedung und keinen engen Konnex zu einem Haus setzt einzig der Werkplatz voraus. Dabei handelt es sich um eine Stätte gewerblicher Tätigkeit, z.B. Baustelle, Kiesgrube, Steinbruch, Verladerampe oder Flugplatz ( Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 186 N 5; vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17). Allerdings müssen auch bei einem Werkplatz dessen Grenzen und der dem Betreten entgegenstehende Wille des Berechtigten deutlich erkennbar sein ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 186 N 5; vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 6 N 5). Denkbar ist etwa die Anbringung von Verbots-schildern ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17). In casu stellt das inkriminierte Grundstück klarerweise kein taugliches Tatobjekt von Art. 186 StGB dar. Wie sich aus den aktenkundigen Fotoaufnahmen ergibt, gehört es augenscheinlich nicht zu einem Haus. Überdies ist es auch nicht erkennbar umfriedet (vgl. Beschwerdebeilagen 8, 13 und 14; Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Nummermarkierungen, Stahlnägel und ca. einen Meter hohen Stöcke erfüllen das Kriterium der erkennbaren Umfriedung offensichtlich nicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Des Weiteren kann die inkriminierte Parzelle auch nicht als Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert werden, bei dem eine Umfriedung im eigentlichen Sinne ausnahmsweise entbehrlich wäre. Aber selbst unter der Annahme, es handle sich um einen Werkplatz, hätte im Lichte der aktenkundigen Fotoaufnahmen des streitgegenständlichen Grundstücks kein nach aussen hin deutlich erkennbarer, dem Betreten entgegenstehender Wille des Berechtigten vorgelegen, beispielsweise signalisiert durch ein Verbotsschild (vgl. Beschwerdebeilagen 8, 13 und 14). Entsprechend wäre der Tatbestand von Art. 186 StGB auch unter der – zu verneinenden – Prämisse, es handle sich um einen Werkplatz, fraglos nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer überdies auf einen «Entscheid des Strafgerichts Aargau» (recte: Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau) vom 14. März 2024 hinweist, ist festzuhalten, dass es in diesem – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt –gemäss Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts des Kantons Aargau um eine zu einem Haus gehörende Ziegenweide ging, die «aufgrund eines Zaunes erkennbar – wenn auch […] nicht erkennbar lückenlos auf alle Seiten hin – abgegrenzt […] und somit umfriedet war» (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, SBK.2023.347, vom 14. März 2024 E. 3.4). Demgegenüber gehört die streitgegenständliche Parzelle, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist, – wie dargelegt – weder zu einem Haus, noch ist das fragliche Grundstück durch einen Zaun umfriedet. Der Beschwerdeführer kann entsprechend aus dem zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vergehen nach Art. 60 Abs. 1 lit. d USG . 4.3.2 Der Beschwerdeführer scheint des Weiteren ein Vergehen nach Art. 60 Abs. 1 lit. d USG zur Diskussion zu stellen. Dieser Tatbestand setzt jedoch ein Handeln «gegen Anweisungen» des Herstellers voraus ( Peter Ettler , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 60 N 54). Selbst unter der Prämisse, dass sich in den streitgegenständlichen Containern Monoethanolamin befinden sollte, wäre im Lichte des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sicherheitsdatenblatts der Firma C. AG somit kein Handeln gegen Anweisungen des Herstellers ersichtlich. Dem fraglichen Dokument ist nämlich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht zu bedenken gibt – zu entnehmen, dass für die Lagerung von Monoethanolamin keine besonderen Anforderungen an Lagerräume und Behälter bestehen und lediglich auf eine gute Belüftung zu achten sei (Beschwerdebeilage 19, S. 3). Ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. d USG ist somit so oder anders zu verneinen. Aufgrund der vorstehend festgestellten Gesamtumstände, namentlich der zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und B. , ist aber ohnehin kein Tatverdacht dahingehend gegeben, dass sich in den inkriminierten Containern Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden könnte (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 hiervor). Übertretung nach Art. 61 Abs. 1 lit. e USG 4.3.3 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf Art. 61 Abs. 1 lit. e USG. Gemäss diesem Tatbestand wird mit Busse bestraft, wer mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Der Begriff der Gefährdung entspricht jenem von Art. 26 und 27 USG. Er bezeichnet eine Situation, die bei unbeeinflusstem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung bzw. zu einer schädlichen Einwirkung auf Schutzobjekte bzw. -güter führt ( Jörg Leimbacher , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 28 N 29). Da gemäss dem Zweckartikel des USG (Art. 1) die Umwelt und mittelbar der Mensch vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen sind, gilt ein Umgang mit Stoffen dann als gefährdend, wenn er zu Luft- und Gewässerverunreinigungen, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials oder Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung von Lebensgemeinschaften führen kann ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 28 N 29). Abzustellen ist in erster Linie auf den polizeirechtlichen Gefährdungsbegriff. Er bezeichnet eine Situation, die bei unbeeinflusstem Verlauf – d.h. wenn nicht interveniert und der Verlauf unterbrochen wird – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung bzw. zu einer schädlichen Einwirkung auf Schutzobjekte bzw. -güter führt. Zu berücksichtigen sind somit zwei Komponenten: die Schädigung von Schutzgütern und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 26 N 56). Einwirkungen durch Stoffe sind nicht erst dann abzuwehren, wenn im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffes eine Schädigung unmittelbar droht. Zu beachten ist beim Inverkehrbringen von Stoffen das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG). Schädliche oder lästige Einwirkungen sind danach frühzeitig zu begrenzen, d.h. bereits dann, wenn eine gewisse nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eintreten könnten bzw. selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit dann, wenn ihr Schadensausmass erheblich ist ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 26 N 81). In casu erhellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sicherheitsdatenblatt der C. AG, dass Monoethanolamin «leicht biologisch abbaubar» ist und der Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen ist, womit es «schwach wassergefährdend» ist (Beschwerdebeilage 19, S. 6). Unter der Prämisse, dass sich in den Containern tatsächlich Monoethanolamin befände, müsste entsprechend aufgrund des von diesem ausgehenden relativ geringen Schädigungspotenzials in Übereinstimmung mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Mensch bzw. Umwelt bestehen. In diesem Kontext ist zwar richtig, dass sich die streitgegenständliche Parzelle – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Gewässerschutzbereich Au im Sinne von Anhang 4 Ziff. 111 der GSchV befindet (vgl. Beschwerdebeilage 6, rote Markierung). Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aber zutreffend vorbringt, erstreckt sich dieser Gewässerschutzbereich auf den (selbst überbauten) Grossteil des Gebiets der Gemeinde D. (vgl. Beschwerdebeilage 6, rote Markierung). Überdies gehört der nicht mit Bäumen bewachsene Abschnitt der streitgegenständlichen Parzelle gemäss anwendbarem Zonenplan zu einer Spezialzone, welche gemäss Zonenreglement der Gemeinde D. der vorübergehenden Lagerung von unbelastetem leerem Verpackungs- und Erdmaterial dient (Beilagen 2-4 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Bei dieser Sachlage vermag der blosse Umstand, dass es sich nach Angaben des Beschwerdeführers bei den streitgegenständlichen Behältnissen um solche handelt, die zur Schwerkraftentleerung vorgesehen sind, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit im erläuterten Sinne nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass die Container – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf leicht abschüssigem Gebiet stehen, zumal aus den aktenkundigen Fotoaufnahmen hervorgeht, dass das Gefälle äusserst gering ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, die Container seien «scheinbar leer oder mit Regenwasser gefüllt» (Beschwerde vom 16. September 2024, Rz. 26), womit auch er implizit das Vorliegen einer rechtlich relevanten Gefahr verneint. Dies erklärt auch, warum er erst jetzt die angebliche Gefährlichkeit der inkriminierten Behältnisse bzw. deren Inhalts geltend macht, obschon er explizit dargelegt hat, entsprechende Container seien bereits im Januar 2023 auf der streitgegenständlichen Parzelle deponiert und (erst) auf sein Schreiben vom 30. Mai 2023 hin – mithin ein halbes Jahr später –wieder entfernt worden (Beschwerde vom 16. September 2024, Rz. 8 f.). In diesem Zusammenhang ist entsprechend nochmals die vorstehend gemachte Feststellung herauszustreichen, dass im Lichte der Gesamtumstände des vorliegenden Falles schon gar kein dahingehender Tatverdacht besteht, in den inkriminierten Containern könnte sich Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Mensch bzw. Umwelt im vorstehend dargelegten Sinne klarerweise zu verneinen, womit der Übertretungstatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG so oder anders nicht erfüllt ist. Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. h USG BL 4.3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Abstellen der inkriminierten Container auf der streitbetroffenen Parzelle stelle eine verbotene Abfallentsorgung im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL dar. Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG stellt Abfall bewegliche Sachen dar, deren sich der Inhaber entledigt («subjektiver Abfallbegriff») oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist («objektiver Abfallbegriff»; BGE 123 II 359 E. 4.b). Im öffentlichen Interesse geboten ist die geordnete Entsorgung einer beweglichen Sache, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann (wobei namentlich das Schadstoff- und Freisetzungspotenzial der Sache sowie Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltgüter massgeblich sind) und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt ( Ursula Brunner / Pierre Tschannen , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Vor Art. 30-32e N 35). «Entledigen» heisst ferner, eine bewegliche Sache der Entsorgung, also der Verwertung oder Ablagerung einschliesslich der Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung bzw. Behandlung im Sinne der Art. 7 Abs. 6 bis und Art. 30b - 30e USG, zuzuführen (BGE 123 II 359 E. 4.c.cc). In casu ist zunächst festzustellen, dass kein Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs gegeben ist, weil – wie vorstehend bereits dargelegt – keine konkrete Umweltgefährdung ersichtlich ist (vgl. die mutatis mutandis auch hier einschlägigen Ausführungen in E. 4.3.3 hiervor), zumal keine greifbaren Verdachtsgründe dafür bestehen, in den inkriminierten Behältern könnten sich gefährliche Stoffe befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Im Übrigen liegt auch kein Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes vor. Denn wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind die streitgegenständlichen Container zwischen dem 4. August 2024 und dem 15. September 2024 «hin- und her verschoben» worden (Beschwerde, Rz. 14), was durch die eingereichten Fotoaufnahmen belegt wird (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 16; Beilage zur Strafanzeige vom 7. August 2024). Überdies macht der Beschwerdeführer selbst geltend, die streitgegenständlichen Behältnisse seien «sehr wahrscheinlich» im Jahre 2022 als Bühnenstabilisatoren bei einem Festival eingesetzt worden (Beschwerde, Rz. 10). Gefässe der inkriminierten Art seien auch im Jahre 2023 mit Werbeplakaten bezüglich des fraglichen Festivals behangen auf dem inkriminierten Grundstück des Beschwerdeführers aufgestellt worden (Beschwerde, Rz. 10), was der Beschwerdeführer auch entsprechend fotografisch dokumentiert hat (Beschwerdebeilage 12). In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft des Weiteren auf einen Screenshot aus dem im Internet einsehbaren «Aftermovie» zur Veranstaltung des Jahres 2024 des erwähnten Festivals hin, auf welchem im Hintergrund wiederum ein Behälter der streitgegenständlichen Art zu sehen zu sein scheint (Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Im Lichte dieser Feststellungen ist der Staatsanwaltschaft entsprechend zuzustimmen, dass sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die streitgegenständlichen Container nicht der Entsorgung zugeführt werden, sondern weiterverwendet werden sollen. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Verdachtsgründen hinsichtlich einer verbotenen Abfallbeseitigung im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL zu Recht verneint. Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL 4.3.5 Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, es liege «höchstwahrscheinlich» eine Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL vor, welcher mit Busse bedroht, wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt, kann mutatis mutandis auf das vorstehend zu Art. 61 Abs. 1 lit. e USG Ausgeführte verwiesen werden. In casu ist bereits das Vorliegen einer Gefährdung von Umwelt bzw. Mensch nicht ersichtlich (vgl. E. 4.3.3 hiervor und die dortigen weiteren Hinweise). Entsprechend ist umso mehr keine Schädigung erkennbar, zumal sich ohnehin kein dahingehender Tatverdacht begründen lässt, in den inkriminierten Containern könnte sich Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Es liegen mithin klarerweise keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL vor. Widerhandlungen gegen das ChemG 4.3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Inhalt der inkriminierten Container könnte allenfalls ein Stoff sein, welcher unter die Gruppe 1 oder 2 gemäss Art. 61 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) fallen könnte. Solche Stoffe müssten gemäss Art. 62 Abs. 2 ChemV für Unbefugte unzugänglich gelagert werden. Die Staatsanwaltschaft hätte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls prüfen müssen. Gemäss Art. 61 Abs. 2 ChemV sind diejenigen Stoffe der Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 ChemV zuzuordnen, deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008 (EU-CLP-Verordnung) mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der ChemV enthält. Gemäss Sicherheitsdatenblatt der C. AG lautet die chemische Bezeichnung von Monoethanolamin 2-Aminoethanol (Beschwerdebeilage, S. 2). 2-Aminoethanol ist gemäss EU-CLP-Verordnung der Gefahrenhinweis H314 zugeordnet (siehe EU-CLP-Verordnung, Teil 3: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen, Tabelle 3.1, Index-Nr. 603-030-00-8). Ist der Gefahrenhinweis H314 mit dem Gefahren-piktogramm GHS05 verbunden, welcher auf dem Sicherheitsdatenblatt der C. AG abgebildet ist (Beschwerdebeilage, S. 2), so ist der fragliche Stoff laut Anhang 5 Ziff. 1.2 lit. c der ChemV der Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 ChemV zugeordnet. Monotehanolanim bzw. 2-Aminoethanol zählt somit zur Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 Abs. 2 ChemV. In diesem Zusammenhang trifft insofern der Hinweis des Beschwerdeführers grundsätzlich zu, wonach gemäss Art. 62 Abs. 2 ChemV Stoffe der Gruppe 2 so gelagert werden müssen, dass sie Unbefugten unzugänglich sind. Diskutiert werden könnte insofern im Kontext eines Stoffes der Gruppe 2 nach Art. 61 ChemV der sorgfältige Umgang mit diesem. Zu prüfen wäre zunächst Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG, gemäss welchem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet. Aus dem Wortlaut der Bestimmung erhellt dabei, dass eine konkrete Gefährdung verlangt ist. Diesbezüglich kann mutatis mutandis auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen ist in casu nicht erkennbar (vgl. E. 4.3.3 hiervor und die dortigen weiteren Hinweise sowie E. 4.3.5 hiervor). Überdies verlangt der Tatbestand eine wissentliche Gefährdung, womit mindestens direkter Vorsatz zweiten Grades zu verlangen ist, wofür ebenfalls keine Hinweise bestehen. Somit ist Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Zu prüfen wäre entsprechend der Übertretungstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG, wonach eine Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Stoffen mit Busse bedroht wird. Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG verweist dabei (unter anderem) auf Art. 21 lit. b ChemG, gemäss welchem gefährliche Stoffe ihrer Gefährlichkeit entsprechend für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden müssen. Diesbezüglich gilt es aber die vorstehende Feststellung zu beachten, wonach in casu aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles keine konkreten Verdachtsgründe dafür bestehen, dass die streitgegenständlichen Container Monoethanolamin oder andere (potenziell gefährliche) Stoffe enthalten könnten (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor). Entsprechend sind in casu auch keine hinreichenden Verdachtsmomente hinsichtlich einer Übertretung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG gegeben. Fazit 4.4 Insgesamt ist damit Folgendes festzuhalten: Auf die Beschwerde kann vorliegend –abgesehen von der Frage des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB – nicht eingetreten werden. Was die Frage des Hausfriedensbruchs anbelangt, so ist ein solcher mangels tauglichen Tatobjekts klarerweise zu verneinen. Was sodann jene Tatbestände anbelangt, in deren Zusammenhang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erhellt überdies, dass die diesbezügliche Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre. Denn es bestehen vorliegend keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass sich in den streitgegenständlichen Containern gefährliche Stoffe befinden könnten. Damit fallen praktisch sämtliche vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände des Bundes- und des kantonalen Nebenstrafrechts weg (bezüglich derer die Beschwerde im Übrigen auch aus anderen Gründen grösstenteils abzuweisen wäre). Soweit der Beschwerdeführer überdies eine unzulässige Abfallentsorgung im Sinne des kantonalen Übertretungstatbestands nach USG BL geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sich in casu aus den Gesamtumständen ergibt, dass die inkriminierten Gefässe klarerweise nicht entsorgt, sondern weiterverwendet werden sollen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Kosten

E. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1’550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 202) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Unbekannte Täterschaft , Beschuldigte Person Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2024) A. Mit Schreiben vom 7. August 2024 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 (USG BL, SGS 780) und stellte Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte. Gestützt hierauf erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 4. September 2024 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1), die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2) und eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 erhob A. , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1); die Angelegenheit sei nach Rückweisung durch das Kantonsgericht durch einen anderen Staatsanwalt zu bearbeiten (Ziff. 2); es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Untersuchungen zur Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zu einer möglichen umweltschutzrechtlich relevanten Verschmutzung des Bodens und der Täterschaft, vorzunehmen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2.1 Die Legitimation zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Um als Partei auftreten zu können, muss die von einer Straftat betroffene Person geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sein. Nach dieser Bestimmung ist jene Person als geschädigt im strafprozessualen Sinne zu qualifizieren, welche durch das inkriminierte Delikt in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Um in eigenen Rechten unmittelbar verletzt zu sein, muss die betroffene Person Trägerin des Rechtsguts sein, welches durch den in Frage stehenden Straftatbestand geschützt wird (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Erforderlich ist insofern, dass der streitgegenständliche Straftatbestand zumindest als Nebenzweck auch dem Schutz von Individualrechtsgütern dient (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Bei Gefährdungsdelikten ist überdies erforderlich, dass die betroffene Person konkret und nicht bloss abstrakt gefährdet worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Überdies gilt nach Art. 115 Abs. 2 StPO jene Person, welche zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, in jedem Falle als geschädigt im strafprozessualen Sinne. Sind die Voraussetzungen von Art. 115 StPO erfüllt, so muss sich die geschädigte Person zur Erlangung der Parteistellung überdies als Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO konstituiert haben. Notwendig ist dafür nach Art. 118 Abs. 1 StPO die ausdrückliche Erklärung, sich am Verfahren (als Straf- bzw. Zivilklägerschaft) beteiligen zu wollen oder die Stellung eines Strafantrages, welche gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der vorgenannten Erklärung gleichgestellt ist. Die fragliche Erklärung muss gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO; Art. 299 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). 1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 Strafanzeige gegen Unbekannt «wegen Hausfriedensbruch sowie wegen Verletzung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft» eingereicht. Im Rahmen der fraglichen Anzeige hat der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich «Strafantrag betreffend aller in Frage kommender Delikte, insbesondere des Hausfriedensbruchs» gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dementsprechend durch Stellung des Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), welcher Individualinteressen schützt, als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert. Überdies ist er – jedenfalls im Kontext des strittigen Hausfriedensbruchs – durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation im Grundsatz zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 1.2.3 Nicht eingetreten werden kann vorliegend allerdings auf die Beschwerde, soweit diese Delikte des Umweltstrafrechts betrifft. Wie vorstehend dargelegt, kann eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO nämlich nur bei Delikten vorliegen, die Individualinteressen zumindest mitschützen (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Ohne Geschädigtenstellung ist eine Konstituierung als Privatklägerschaft, d.h. als Verfahrenspartei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, nicht möglich, womit auch eine Beschwerdelegitimation entfällt. Das Umweltstrafrecht schützt jedoch grundsätzlich einzig öffentliche Interessen (vgl. BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2.2; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 115 N 3a; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 92, wo eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Kontext des Vergehenstatbestands von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] erwogen wird, wenn durch die in Frage stehende Tathandlung Personen konkret gefährdet wurden, was in casu indes weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist). So dient das USG dem Schutz des Ökosystems als Ganzes, d.h. der Gesamtheit der natürlichen Auf- und Abbauprozesse, kraft derer sich das irdische Leben ständig erneuert. Schutzgegenstand bildet in einem Wort die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum ( Pierre Tschannen , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 1 N 11). Ebenso schützt das USG BL ausschliesslich Interessen der Allgemeinheit. Dies ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 USG BL. Danach dient dieser Erlass einerseits der Sicherstellung des Vollzugs des bundesrechtlichen Umweltschutzes (lit. a) und andererseits der Ermöglichung «ergänzende[r] kantonale[r] Massnahmen zum Schutz der Umwelt» (lit. b). Entsprechend bezweckt auch das kantonale USG BL keinen Schutz von Individual-, sondern einzig von Kollektivinteressen. Es ist insofern nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Straftatbestände von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL sowie § 51 Abs. 1 lit. l USG BL Individualinteressen zumindest mitschützen würden. Vielmehr regelt die erstgenannte Strafnorm das unbefugte Beseitigen von Abfällen und die letztgenannte das wiederholte und schwerwiegende Schädigen von Böden. Daraus erhellt, dass durch die fraglichen Strafbestimmungen unmittelbar nur Kollektivinteressen – das Ökosystem als solches – und Individualinteressen höchstens mittelbar geschützt werden sollen. Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das USG respektive das USG BL berufen, womit auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt aber selbst im Falle eines Eintretens auch materiell abzuweisen, wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird. 1.2.4 Über keine Geschädigtenstellung verfügt der Beschwerdeführer des Weiteren im Kontext der Straftatbestände des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1), deren Prüfung die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässigerweise unterlassen habe. In Frage käme vorliegend einzig ein sorgfaltspflichtwidriger Umgang mit unter das ChemG fallenden Stoffen. Ein solcher wäre nach Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG als Vergehen strafbar, wenn durch den sorgfaltspflichtwidrigen Umgang Leben oder Gesundheit von Menschen konkret gefährdet worden wäre. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, er sei in irgendeiner Weise konkret gefährdet worden. Entsprechend verfügt er im Lichte der vorstehend dargelegten allgemeinen Grundsätze auch so oder anders über keine Geschädigtenstellung bezüglich eines allfälligen Vergehens nach Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer ferner der Ansicht sein sollte, es liege eine Übertretung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG vor, welcher den sorgfaltspflichtwidrigen Umgang mit Stoffen gemäss ChemG unabhängig eines allfälligen Gefährdungserfolgs mit Busse bedroht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Insofern bestünde auch bezüglich des Übertretungstatbestands von Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG vorliegend mangels konkreter Gefährdung klarerweise keine Geschädigtenstellung, wobei zusätzlich fraglich wäre, ob dieser Straftatbestand überhaupt Individualinteressen zumindest mitschützt, oder ob es dabei nicht vielmehr (einzig) um den Schutz von Allgemeininteressen am sorgfältigen Umgang mit Stoffen im Sinne des ChemG geht. So oder anders kann jedenfalls auch auf die Beschwerde betreffend Tatbestände des ChemG nicht eingetreten werden. Auch hier wäre die Beschwerde überdies auch bei einem Eintreten materiell abzuweisen, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. 1.2.5 Ebenso wenig eingetreten werden kann schliesslich auf das in der Beschwerde enthaltene Begehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine andere Person innerhalb der Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles zu betrauen (Beschwerde, Rz. 39). Denn die StPO räumt der Beschwerdeinstanz lediglich für jene Fälle, in denen sie ein Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst, eine Kompetenz ein, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO), oder wenn die Beschwerdeinstanz eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Vorinstanz feststellt (Art. 397 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens (und nicht gegen dessen Einstellung) zu beurteilen, womit dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz keine Kompetenz zukäme, im Falle einer Gutheissung der Staatsanwaltschaft Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO zu erteilen. Eine Rechtsverweigerung – wie der Beschwerdeführer insinuiert (Beschwerde, Rz. 38) – liegt, zumal im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO, ebenfalls nicht vor. Eine solche würde nämlich eine formelle Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft, also die Verweigerung eines Entscheids als solchem, erfordern (vgl. Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N 9; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 558 mit Verweis auf Rz. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat es vorliegend aber nicht unterlassen, einen Entscheid zu fällen, sondern hat am 4. September 2024 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Die Strafanzeige datiert demgegenüber vom 7. August 2024. Die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welcher gemäss der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die Strafanzeige eingereicht habe, datiert überdies vom 12. August 2024. Die Staatsanwaltschaft hat somit jedenfalls innert weniger als einem Monat die Nichtanhandnahme verfügt und dementsprechend klarerweise weder eine Rechtsverzögerung geschweige denn -verweigerung begangen. Entsprechend kann dieser Antrag des Beschwerdeführers, welcher der Sache nach als Ausstandsbegehren zu qualifizieren ist, im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, womit auf diesen nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO auch im Rahmen eines formell korrekt gestellten Ausstandsbegehrens die Ausstandsgründe zumindest hätte glaubhaft machen müssen, was er vorliegend indes unterlassen hat. Parteistandpunkte 2.1 Mit Datum vom 7. August 2024 beanzeigte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Widerhandlung gegen § 26 Abs. 1 USG BL [recte: wohl § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL] sowie einen Hausfriedensbruch zu seinem Nachteil. Zur Begründung schilderte der Beschwerdeführer, eine unbekannte Täterschaft habe zum zweiten Mal eine Vielzahl an Containern auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück deponiert. Als in der Vergangenheit zum ersten Mal derartiges vorgefallen sei, habe er vermutet, B. sei für die Lagerung der Container auf seinem Grundstück verantwortlich. Er habe diesen in der Folge dazu aufgefordert, die Container wieder abzutransportieren, worauf diese verschwunden seien. In diesem Kontext machte der Beschwerdeführer ferner geltend, zwischen ihm und B. laufe im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück ein Zivil-verfahren, weshalb dessen Akten beizuziehen seien. Überdies begehrte der Beschwerdeführer die staatsanwaltschaftliche Befragung von B. . 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2024 aus, eine Strafbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL sei klarerweise zu verneinen. Nach diesen Bestimmungen mache sich strafbar, wer Abfälle in verbotener Art beseitige, indem er diese liegenlasse, wegwerfe oder an Orten lagere, die dafür nicht zugelassen seien. Abfälle seien dabei gemäss Art. 7 Abs. 6 USG bewegliche Sachen, derer sich der Inhaber entledigt habe oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten sei. Auf den vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen seien Plastikbehälter in Stahlgitterrohrrahmen auf einem Grünstreifen zu sehen. Es handle sich dabei mit grösster Wahrscheinlichkeit um Regenwassertanks. Der Grünstreifen sei teils mit Stahlplatten abgedeckt worden. Derartige Wassertanks würden laut einer Internetrecherche für rund CHF 244.00 gehandelt. Entsprechend ergebe sich aus der Art von deren Abstellung sowie des hohen Wiederbeschaffungswerts, dass sich deren Besitzer keinesfalls ihrer habe entledigen wollen und überdies auch keine Entsorgung aufgrund öffentlicher Interessen geboten wäre. Vielmehr sei eine Wiederverwendung der Behälter vorgesehen gewesen. Die fraglichen Container hätten entsprechend keinen Abfall und damit kein taugliches Tatobjekt von § 26 Abs. 1 USG BL [recte: wohl § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL] dargestellt, womit der Tatbestand nicht erfüllt sei. Punkto Hausfriedensbruch führte die Staatsanwaltschaft ferner aus, die Container seien auf einem Grünstreifen abgestellt worden, welcher an einen asphaltierten Belag angrenze. Dabei sei nicht zu erkennen, dass der Grünstreifen unmittelbar zu einem Haus gehören würde oder auf irgendeine Art und Weise umfriedet wäre. Entsprechend wäre der Tatbestand des Hausfriedensbruchs selbst unter der Annahme eines unrechtmässigen Betretens des Grünstreifens durch Drittpersonen zu verneinen. Zusammenfassend seien damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.3 In seinem Rechtsmittel vom 16. September 2024 macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung falle zu knapp aus und verletze deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht führt er überdies zusammengefasst ins Feld, das streitgegenständliche, dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück befinde sich im Gewässerschutzbereich Au im Sinne der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Zu diesem Bereich gehörten sämtliche Grundwasserleiter mit nutzbarem Grundwasser. Bereits im Januar 2023 seien auf dem streitgegenständlichen Grundstück – mutmasslich (ebenfalls) durch B. –Container abgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer hierzu nie sein Einverständnis erteilt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer zivilrechtlich gegen B. vorgehen müssen, worauf dieser die Gefässe schliesslich weggeschafft habe. Die fraglichen Behälter seien «sehr wahrscheinlich» bereits im Jahre 2022 als Bühnenstabilisatoren bei einem Festival eingesetzt worden. Dies werde dadurch nahegelegt, dass auf der Internetseite der Veranstalter des betreffenden Festivals entsprechende Fotoaufnahmen einsehbar seien und im Jahre 2023 ein zivilrechtlicher Streit zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und den Organisatoren des Festivals sowie B. als Beklagte darüber bestand, ob eine solche Veranstaltung auf der streitgegenständlichen Parzelle durchgeführt werden dürfe. Behälter der inkriminierten Art seien überdies auch im Jahre 2023 auf dem in Frage stehenden Grundstück des Beschwerdeführers aufgestellt worden, wobei diese mit Plakaten behangen gewesen seien, welche der Werbung für das Festival gedient hätten. Im April 2024 seien sodann Stahlplatten auf dem streitgegenständlichen Grundstück abgestellt und am 4. August 2024 die inkriminierten Container auf diesen deponiert worden. Dieselbe Art von Gefässen sei ferner am 15. September 2024 auf einem von B. gepachteten Grundstück aufgetaucht. Zwischen dem 4. August 2024 und dem 15. September 2024 seien die inkriminierten Container überdies hin- und her verschoben worden. Die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellten Behälter seien «erkennbar Gefahrengut-Container», denn auf diesen sei «Monoethanolamin» notiert, was der mutmassliche Inhalt der inkriminierten Fässer sei. Dieser Stoff sei für Mensch und Umwelt gefährlich. Die Gefässe seien überdies für die Schwerkraftentleerung konzipiert und auf abschüssigem Gebiet abgestellt. Bei den Containern handle es sich entgegen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht um Regenwassertanks, sondern um Einweggebinde, weshalb davon auszugehen sei, sie seien auf der streitgegenständlichen Parzelle entsorgt worden. Das USG bedrohe den Umgang mit Stoffen, der potenziell die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährde, mit Busse. Da die Container für die Schwerkraftentleerung vorgesehen seien, gehe von diesen ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus, weil bei Öffnen der Ventile ein möglicherweise umweltschädigender Inhalt auf den Boden und von dort aus in das Grundwasser gelangen könne. Dabei sei auch zu beachten, dass sich das inkriminierte Grundstück in einer Grundwasserschutzzone befinde. Das Abstellen der streitgegenständlichen Behältnisse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei somit – entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung – aus verschiedenen Gründen strafbar. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Art. 186 StGB falsch angewendet, weil die Grenzen der im Streit liegenden Parzelle mittels Nummermarkierungen, Stahlnägeln und ca. einen Meter hohen Stöcken markiert gewesen sei. Das Grundstück sei deshalb umfriedet im Sinne von Art. 186 StGB gewesen, womit dessen unbefugtes Betreten entgegen der Staatsanwaltschaft einen strafbaren Hausfriedensbruch darstelle. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Grundsatz auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Zusätzlich führt die Staatsanwaltschaft aus, ihr Schluss, es handle sich bei den streitgegenständlichen Containern um Regenwassertanks, sei gestützt auf die Fotoaufnahmen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige eingereicht habe, nicht zu beanstanden, zumal in der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Rede von Gefahrengut gewesen sei. Es komme hinzu, dass B. die Behälter mit Schreiben vom 30. Mai 2023, welches der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel als Beilage 9 zu den Akten gereicht habe, selbst als «Wassercontainer» bezeichnet habe. Auch vermöchten die nunmehr erstmalig mit der Beschwerde ins Recht gelegten Fotoaufnahmen und weiteren Beschwerdebeilagen keinen Tatverdacht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend mache, eine Wiederverwendung der streitgegenständlichen Container sei nicht oder nur eingeschränkt zulässig, ermögliche dies in sachverhaltlicher Hinsicht keinerlei Schlüsse. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, ob sich in den Behältern noch ein Inhalt befinde, geschweige denn, ob dieser je ausgetreten sei. Des Weiteren verweist die Staatsanwaltschaft auf das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Sicherheitsdatenblatt der C. AG betreffend den Stoff Monoethanolamin, welcher sich gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mutmasslich in den inkriminierten Containern befinden könnte. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft auf die gemäss dem fraglichen Sicherheitsdatenblatt schwach wassergefährdende Wirkung von Monoethanolamin hin sowie auf den Umstand, dass keine besonderen Anforderungen an die Lagerung dieses Stoffes bestünden. Eine Gefahr für die Umwelt sei unter diesen Umständen nicht erkennbar. Des Weiteren sei eine Verwendung der streitgegenständlichen Gefässe als Plakatwände, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, nicht per se verboten. Ferner hält die Staatsanwaltschaft fest, die inkriminierte Parzelle befinde sich nicht in der Grundwasserschutzzone, sondern im Gewässerschutzbereich, welcher sich über den Grossteil des gesamten – auch überbauten – Gebiets der Gemeinde D. erstrecke. Überdies gehöre der nicht von Bäumen bewachsene Teil des streitgegenständlichen Grundstücks gemäss anwendbarem Zonenplan zu einer Spezialzone, welche gemäss Zonenreglement der Gemeinde D. der vorübergehenden Lagerung von unbelastetem leerem Verpackungs- und Erdmaterial diene. Hinsichtlich der Frage, ob die inkriminierten Behältnisse als Abfall im Sinne des USG zu qualifizieren seien, macht die Staatsanwaltschaft ausserdem geltend, der Beschwerdeführer habe selbst dargelegt und dokumentiert, entsprechende Container seien in der Vergangenheit als «Stabilisatoren für die Bühne» oder als Träger für Plakate verwendet worden. Des Weiteren seien im Jahre 2023 bereits entsprechende Gefässe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgetaucht und nach dessen Aufforderung von B. wieder abtransportiert worden. Im Lichte der Gesamtumstände bestünden insofern keine Hinweise darauf, dass die inkriminierten Gefässe zum Zwecke der Entledigung bzw. Entsorgung auf der Parzelle des Beschwerdeführers abgestellt worden sein könnten. Vielmehr müsse von einer Lagerung zur Weiterverwendung ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Gefährdung der Umwelt geltend mache, sei eine solche einerseits nicht ersichtlich und andererseits auch fraglich, warum er – wäre er tatsächlich von einer Umweltgefährdung ausgegangen – erst jetzt die Staatsanwaltschaft verständigte. Insbesondere falle auf, dass er nicht diejenigen Behörden informiert habe, welche zur Beseitigung einer entsprechenden Gefährdungslage zuständig wären, beispielsweise Polizei, Feuerwehr oder der Kantonschemiker, sondern einzig die Strafverfolgungsbehörden. In rechtlicher Hinsicht legt die Staatsanwaltschaft dar, bei der inkriminierten Parzelle handle es sich nicht um einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden Platz, Hof oder Garten, womit das Grundstück umfriedet sein müsse, um ein taugliches Tatobjekt von Art. 186 StGB sein zu können. Da eine entsprechende Umfriedung jedoch fehle, sei Art. 186 StGB in casu nicht erfüllt. Punkto der vom Beschwerdeführer monierten Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Staatsanwaltschaft schliesslich ins Feld, sie habe sich hinreichend mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 auseinandergesetzt, womit eine Gehörsverletzung zu verneinen sei. Gehörsverletzung 3. Vorab zu behandeln ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft eine Gehörsverletzung begangen habe, weil nach seiner Ansicht die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung ungenügend sei. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Allgemeinen muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). In casu liegt klarerweise keine Gehörsverletzung vor. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 umfasst rund eine Seite. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft hinreichend mit den in der Strafanzeige vom 7. August 2024 aufgeworfenen Fragen und Themen auseinandergesetzt. Dabei hat die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer ohne weiteres in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wie die vorliegend zu beurteilende Beschwerde eindrücklich belegt. Dementsprechend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit Tatbeständen auseinandergesetzt habe, die der Beschwerdeführer bis anhin gar nie zur Debatte gestellt hat. Ebenso irrig ist in diesem Zusammenhang ausserdem die These des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO verletzt, indem sie nicht von sich aus Ermittlungen hinsichtlich weiterer (vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 7. August 2024 nicht geltend gemachter) Tatbestände angestellt habe. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich unzulässiger Untersuchungen aufs Geratewohl (sogenannte «fishing expeditions») gerade zu enthalten, wenn keine konkreten Verdachtsgründe vorliegen (vgl. hierzu Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 243 N 15 ff.). Solche Verdachtsmomente hinsichtlich nicht benannter Delikte hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024 aber nicht geliefert. Dementsprechend sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet und eine Gehörsverletzung in casu zu verneinen. Materielles Nichtanhandnahmegründe 4.1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, mit Hinweisen; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.1.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9, mit Hinweisen). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Vorbemerkung 4.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass – wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zutreffend festgestellt hat –vorliegend der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer wolle mit den Mitteln des Strafrechts eine zivilrechtliche Streitigkeit ausfechten. Dieser Anschein entsteht bereits im Lichte der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 7. August 2024. Die fragliche Anzeige wurde vom Beschwerdeführer zwar gegen unbekannte Täterschaft gestellt. Aus deren Formulierung wird aber deutlich, dass er in concreto B. des beanzeigten Verhaltens verdächtigt. So führte der Beschwerdeführer in der fraglichen Anzeige aus, es seien schon einmal Container auf dem streitgegenständlichen Grundstück deponiert worden und wieder verschwunden, als er B. zu deren Entfernung aufgefordert habe. In diesem Kontext wies der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich darauf hin, es bestehe zwischen ihm und B. im Hinblick auf das inkriminierte Grundstück eine zivilrechtliche Streitigkeit, deren Akten durch die Strafverfolgungsbehörden beizuziehen seien. Im Zusammenhang mit den offenbar im Jahre 2023 abgestellten Containern legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. September 2024 sodann ein Schreiben von B. vom 30. Mai 2023 ins Recht (Beschwerdebeilage 9). In diesem anerkannte B. , die fraglichen Container im Jahre 2023 abgestellt zu haben und führte explizit aus, es habe sich um Wassercontainer gehandelt (Beschwerdebeilage 9, S. 1). Im fraglichen Schreiben machte B. überdies geltend, es bestehe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Pachtvertrag, der noch bis 2028 laufe, weshalb B. den Abschluss eines Auflösungsvertrages vorschlug (Beschwerdebeilage 9, S. 2). In diesem Kontext reichte der Beschwerdeführer ferner eine Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2023 zu den Akten (Beschwerdebeilage 11). Aus dieser geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B. sowie einer weiteren Partei im Jahre 2023 ein Streit darüber bestand, ob auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Festival durchgeführt werden durfte (Beschwerdebeilage 11, S. 1 f.). Dabei wurde in der genannten Verfügung ausdrücklich festgestellt, zwischen dem Beschwerdeführer und B. sei das «grundsätzliche Bestehen» eines Pachtvertrages gemäss Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) hinsichtlich der inkriminierten Parzelle strittig (Beschwerdebeilage 11, S. 2). Aus der Verfügung erhellt diesbezüglich weiter, dass offenbar ein Pachtvertrag vom 26./30. Oktober 2000 existiert, und B. scheinbar Rechte aus diesem Vertrag als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Pächters geltend macht (Beschwerdebeilage 11, S. 2). In diesem Zusammenhang legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 überdies dar, der Beschwerdeführer habe auch im Kontext der Erbteilung mit E. eine Strafanzeige bezüglich Fälschung eines Zusatzes zum Pachtvertrag gegen E. und B. eingereicht. Überzeugend legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausserdem dar, dass es erstaunt, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neuerdings argumentiert, es bestünden Hinweise auf eine Gefährdung der Umwelt, welche von den inkriminierten Containern ausgehen solle. Wenn er nämlich tatsächlich Bedenken hinsichtlich einer Schädigung der Umwelt (oder von Menschen) hegte, so wäre unerklärlich, weshalb er einzig die Staatsanwaltschaft und gerade nicht jene Behörden informierte, die für die Beseitigung einer allfälligen Gefahrenlage zuständig wären, wie etwa Polizei, Feuerwehr oder der Kantonschemiker. Es bestehen denn auch vorliegend keinerlei greifbare Hinweise darauf, dass sich in den inkriminierten Containern effektiv gefährliche Stoffe befinden könnten. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar darauf hin, auf den streitgegenständlichen Behältern sei der Begriff Monoethanolamin «notiert». Diese Wortwahl deutet jedoch bereits an, was die eingereichten Fotoaufnahmen bildlich vor Augen führen, nämlich, dass der Begriff Monoethanolamin augenscheinlich handschriftlich angebracht ist (Beschwerdebeilage 18). Überdies scheint sich eine solche «Notiz» lediglich auf einem der Container zu befinden. Dieser Schluss drängt sich deshalb auf, weil der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Fotos der inkriminierten Behälter eingereicht hat, auf denen er die von ihm in seiner Beschwerde ebenfalls erwähnten Aufkleber mehrfach dokumentiert hat. Der Begriff Monoethanolamin ist jedoch auf lediglich einer Fotoaufnahme zu sehen. Angesichts des Umstandes, dass B. aktenkundig im Jahre 2023 ausgeführt hat, es handle sich um Wassercontainer, und der Beschwerdeführer selbst schildert, diese seien als Bühnenstabilisatoren sowie als Plakatwände verwendet worden – was überdies beides fotografisch dokumentiert ist (Beschwerdebeilagen 10 und 12; vgl. hierzu überdies auch Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024) – sind vorliegend keinerlei konkrete Verdachtsmomente ersichtlich, dass sich in den inkriminierten Containern gefährliche Stoffe befinden könnten. Vielmehr scheint es bei der Geltendmachung dieses Verdachts primär darum zu gehen, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit B. bezüglich der Berechtigung an der streitgegenständlichen Parzelle eine zusätzliche Ebene hinzuzufügen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Umstände darauf hin, dass das Strafverfahren kein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen darstellt, was im Übrigen auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung betont wird (vgl. etwa BGer 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; BGer 6B_996/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1; ferner auch BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Im Lichte dieser Vorbemerkung ist im Folgenden auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzugehen. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das unbefugte Betreten der streitgegenständlichen Parzelle stelle einen Hausfriedensbruch dar, weil die Grenzen des inkriminierten Grundstücks mittels Nummermarkierungen, Stahlnägeln und ca. einen Meter hohen Stöcken markiert gewesen sei. Die Parzelle sei deshalb umfriedet und daher taugliches Tatobjekt von Art. 186 StGB.Von Art. 186 StGB geschützt ist – nebst abgeschlossenen Räumen – der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 16 mit Hinweis). Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 16; vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 6 N 5). Keine Umfriedung und keinen engen Konnex zu einem Haus setzt einzig der Werkplatz voraus. Dabei handelt es sich um eine Stätte gewerblicher Tätigkeit, z.B. Baustelle, Kiesgrube, Steinbruch, Verladerampe oder Flugplatz ( Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 186 N 5; vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17). Allerdings müssen auch bei einem Werkplatz dessen Grenzen und der dem Betreten entgegenstehende Wille des Berechtigten deutlich erkennbar sein ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 186 N 5; vgl. Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 6 N 5). Denkbar ist etwa die Anbringung von Verbots-schildern ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , a.a.O., Art. 186 N 17). In casu stellt das inkriminierte Grundstück klarerweise kein taugliches Tatobjekt von Art. 186 StGB dar. Wie sich aus den aktenkundigen Fotoaufnahmen ergibt, gehört es augenscheinlich nicht zu einem Haus. Überdies ist es auch nicht erkennbar umfriedet (vgl. Beschwerdebeilagen 8, 13 und 14; Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Nummermarkierungen, Stahlnägel und ca. einen Meter hohen Stöcke erfüllen das Kriterium der erkennbaren Umfriedung offensichtlich nicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Des Weiteren kann die inkriminierte Parzelle auch nicht als Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert werden, bei dem eine Umfriedung im eigentlichen Sinne ausnahmsweise entbehrlich wäre. Aber selbst unter der Annahme, es handle sich um einen Werkplatz, hätte im Lichte der aktenkundigen Fotoaufnahmen des streitgegenständlichen Grundstücks kein nach aussen hin deutlich erkennbarer, dem Betreten entgegenstehender Wille des Berechtigten vorgelegen, beispielsweise signalisiert durch ein Verbotsschild (vgl. Beschwerdebeilagen 8, 13 und 14). Entsprechend wäre der Tatbestand von Art. 186 StGB auch unter der – zu verneinenden – Prämisse, es handle sich um einen Werkplatz, fraglos nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer überdies auf einen «Entscheid des Strafgerichts Aargau» (recte: Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau) vom 14. März 2024 hinweist, ist festzuhalten, dass es in diesem – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt –gemäss Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts des Kantons Aargau um eine zu einem Haus gehörende Ziegenweide ging, die «aufgrund eines Zaunes erkennbar – wenn auch […] nicht erkennbar lückenlos auf alle Seiten hin – abgegrenzt […] und somit umfriedet war» (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, SBK.2023.347, vom 14. März 2024 E. 3.4). Demgegenüber gehört die streitgegenständliche Parzelle, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist, – wie dargelegt – weder zu einem Haus, noch ist das fragliche Grundstück durch einen Zaun umfriedet. Der Beschwerdeführer kann entsprechend aus dem zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vergehen nach Art. 60 Abs. 1 lit. d USG . 4.3.2 Der Beschwerdeführer scheint des Weiteren ein Vergehen nach Art. 60 Abs. 1 lit. d USG zur Diskussion zu stellen. Dieser Tatbestand setzt jedoch ein Handeln «gegen Anweisungen» des Herstellers voraus ( Peter Ettler , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 60 N 54). Selbst unter der Prämisse, dass sich in den streitgegenständlichen Containern Monoethanolamin befinden sollte, wäre im Lichte des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sicherheitsdatenblatts der Firma C. AG somit kein Handeln gegen Anweisungen des Herstellers ersichtlich. Dem fraglichen Dokument ist nämlich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht zu bedenken gibt – zu entnehmen, dass für die Lagerung von Monoethanolamin keine besonderen Anforderungen an Lagerräume und Behälter bestehen und lediglich auf eine gute Belüftung zu achten sei (Beschwerdebeilage 19, S. 3). Ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. d USG ist somit so oder anders zu verneinen. Aufgrund der vorstehend festgestellten Gesamtumstände, namentlich der zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und B. , ist aber ohnehin kein Tatverdacht dahingehend gegeben, dass sich in den inkriminierten Containern Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden könnte (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 hiervor). Übertretung nach Art. 61 Abs. 1 lit. e USG 4.3.3 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf Art. 61 Abs. 1 lit. e USG. Gemäss diesem Tatbestand wird mit Busse bestraft, wer mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Der Begriff der Gefährdung entspricht jenem von Art. 26 und 27 USG. Er bezeichnet eine Situation, die bei unbeeinflusstem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung bzw. zu einer schädlichen Einwirkung auf Schutzobjekte bzw. -güter führt ( Jörg Leimbacher , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 28 N 29). Da gemäss dem Zweckartikel des USG (Art. 1) die Umwelt und mittelbar der Mensch vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen sind, gilt ein Umgang mit Stoffen dann als gefährdend, wenn er zu Luft- und Gewässerverunreinigungen, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials oder Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung von Lebensgemeinschaften führen kann ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 28 N 29). Abzustellen ist in erster Linie auf den polizeirechtlichen Gefährdungsbegriff. Er bezeichnet eine Situation, die bei unbeeinflusstem Verlauf – d.h. wenn nicht interveniert und der Verlauf unterbrochen wird – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung bzw. zu einer schädlichen Einwirkung auf Schutzobjekte bzw. -güter führt. Zu berücksichtigen sind somit zwei Komponenten: die Schädigung von Schutzgütern und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 26 N 56). Einwirkungen durch Stoffe sind nicht erst dann abzuwehren, wenn im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffes eine Schädigung unmittelbar droht. Zu beachten ist beim Inverkehrbringen von Stoffen das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG). Schädliche oder lästige Einwirkungen sind danach frühzeitig zu begrenzen, d.h. bereits dann, wenn eine gewisse nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eintreten könnten bzw. selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit dann, wenn ihr Schadensausmass erheblich ist ( Jörg Leimbacher , a.a.O., Art. 26 N 81). In casu erhellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sicherheitsdatenblatt der C. AG, dass Monoethanolamin «leicht biologisch abbaubar» ist und der Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen ist, womit es «schwach wassergefährdend» ist (Beschwerdebeilage 19, S. 6). Unter der Prämisse, dass sich in den Containern tatsächlich Monoethanolamin befände, müsste entsprechend aufgrund des von diesem ausgehenden relativ geringen Schädigungspotenzials in Übereinstimmung mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Mensch bzw. Umwelt bestehen. In diesem Kontext ist zwar richtig, dass sich die streitgegenständliche Parzelle – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Gewässerschutzbereich Au im Sinne von Anhang 4 Ziff. 111 der GSchV befindet (vgl. Beschwerdebeilage 6, rote Markierung). Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aber zutreffend vorbringt, erstreckt sich dieser Gewässerschutzbereich auf den (selbst überbauten) Grossteil des Gebiets der Gemeinde D. (vgl. Beschwerdebeilage 6, rote Markierung). Überdies gehört der nicht mit Bäumen bewachsene Abschnitt der streitgegenständlichen Parzelle gemäss anwendbarem Zonenplan zu einer Spezialzone, welche gemäss Zonenreglement der Gemeinde D. der vorübergehenden Lagerung von unbelastetem leerem Verpackungs- und Erdmaterial dient (Beilagen 2-4 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Bei dieser Sachlage vermag der blosse Umstand, dass es sich nach Angaben des Beschwerdeführers bei den streitgegenständlichen Behältnissen um solche handelt, die zur Schwerkraftentleerung vorgesehen sind, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit im erläuterten Sinne nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass die Container – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf leicht abschüssigem Gebiet stehen, zumal aus den aktenkundigen Fotoaufnahmen hervorgeht, dass das Gefälle äusserst gering ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, die Container seien «scheinbar leer oder mit Regenwasser gefüllt» (Beschwerde vom 16. September 2024, Rz. 26), womit auch er implizit das Vorliegen einer rechtlich relevanten Gefahr verneint. Dies erklärt auch, warum er erst jetzt die angebliche Gefährlichkeit der inkriminierten Behältnisse bzw. deren Inhalts geltend macht, obschon er explizit dargelegt hat, entsprechende Container seien bereits im Januar 2023 auf der streitgegenständlichen Parzelle deponiert und (erst) auf sein Schreiben vom 30. Mai 2023 hin – mithin ein halbes Jahr später –wieder entfernt worden (Beschwerde vom 16. September 2024, Rz. 8 f.). In diesem Zusammenhang ist entsprechend nochmals die vorstehend gemachte Feststellung herauszustreichen, dass im Lichte der Gesamtumstände des vorliegenden Falles schon gar kein dahingehender Tatverdacht besteht, in den inkriminierten Containern könnte sich Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Mensch bzw. Umwelt im vorstehend dargelegten Sinne klarerweise zu verneinen, womit der Übertretungstatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. e USG so oder anders nicht erfüllt ist. Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. h USG BL 4.3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Abstellen der inkriminierten Container auf der streitbetroffenen Parzelle stelle eine verbotene Abfallentsorgung im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL dar. Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG stellt Abfall bewegliche Sachen dar, deren sich der Inhaber entledigt («subjektiver Abfallbegriff») oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist («objektiver Abfallbegriff»; BGE 123 II 359 E. 4.b). Im öffentlichen Interesse geboten ist die geordnete Entsorgung einer beweglichen Sache, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann (wobei namentlich das Schadstoff- und Freisetzungspotenzial der Sache sowie Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltgüter massgeblich sind) und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt ( Ursula Brunner / Pierre Tschannen , Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Vor Art. 30-32e N 35). «Entledigen» heisst ferner, eine bewegliche Sache der Entsorgung, also der Verwertung oder Ablagerung einschliesslich der Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung bzw. Behandlung im Sinne der Art. 7 Abs. 6 bis und Art. 30b - 30e USG, zuzuführen (BGE 123 II 359 E. 4.c.cc). In casu ist zunächst festzustellen, dass kein Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs gegeben ist, weil – wie vorstehend bereits dargelegt – keine konkrete Umweltgefährdung ersichtlich ist (vgl. die mutatis mutandis auch hier einschlägigen Ausführungen in E. 4.3.3 hiervor), zumal keine greifbaren Verdachtsgründe dafür bestehen, in den inkriminierten Behältern könnten sich gefährliche Stoffe befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Im Übrigen liegt auch kein Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes vor. Denn wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind die streitgegenständlichen Container zwischen dem 4. August 2024 und dem 15. September 2024 «hin- und her verschoben» worden (Beschwerde, Rz. 14), was durch die eingereichten Fotoaufnahmen belegt wird (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 16; Beilage zur Strafanzeige vom 7. August 2024). Überdies macht der Beschwerdeführer selbst geltend, die streitgegenständlichen Behältnisse seien «sehr wahrscheinlich» im Jahre 2022 als Bühnenstabilisatoren bei einem Festival eingesetzt worden (Beschwerde, Rz. 10). Gefässe der inkriminierten Art seien auch im Jahre 2023 mit Werbeplakaten bezüglich des fraglichen Festivals behangen auf dem inkriminierten Grundstück des Beschwerdeführers aufgestellt worden (Beschwerde, Rz. 10), was der Beschwerdeführer auch entsprechend fotografisch dokumentiert hat (Beschwerdebeilage 12). In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft des Weiteren auf einen Screenshot aus dem im Internet einsehbaren «Aftermovie» zur Veranstaltung des Jahres 2024 des erwähnten Festivals hin, auf welchem im Hintergrund wiederum ein Behälter der streitgegenständlichen Art zu sehen zu sein scheint (Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2024). Im Lichte dieser Feststellungen ist der Staatsanwaltschaft entsprechend zuzustimmen, dass sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die streitgegenständlichen Container nicht der Entsorgung zugeführt werden, sondern weiterverwendet werden sollen. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Verdachtsgründen hinsichtlich einer verbotenen Abfallbeseitigung im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. h USG BL in Verbindung mit § 26 Abs. 1 USG BL zu Recht verneint. Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL 4.3.5 Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, es liege «höchstwahrscheinlich» eine Übertretung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL vor, welcher mit Busse bedroht, wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt, kann mutatis mutandis auf das vorstehend zu Art. 61 Abs. 1 lit. e USG Ausgeführte verwiesen werden. In casu ist bereits das Vorliegen einer Gefährdung von Umwelt bzw. Mensch nicht ersichtlich (vgl. E. 4.3.3 hiervor und die dortigen weiteren Hinweise). Entsprechend ist umso mehr keine Schädigung erkennbar, zumal sich ohnehin kein dahingehender Tatverdacht begründen lässt, in den inkriminierten Containern könnte sich Monoethanolamin oder ein anderer (potenziell gefährlicher) Stoff befinden (vgl. E. 4.2 sowie 4.3.1 f. hiervor). Es liegen mithin klarerweise keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung nach § 51 Abs. 1 lit. l USG BL vor. Widerhandlungen gegen das ChemG 4.3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Inhalt der inkriminierten Container könnte allenfalls ein Stoff sein, welcher unter die Gruppe 1 oder 2 gemäss Art. 61 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) fallen könnte. Solche Stoffe müssten gemäss Art. 62 Abs. 2 ChemV für Unbefugte unzugänglich gelagert werden. Die Staatsanwaltschaft hätte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls prüfen müssen. Gemäss Art. 61 Abs. 2 ChemV sind diejenigen Stoffe der Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 ChemV zuzuordnen, deren Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008 (EU-CLP-Verordnung) mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der ChemV enthält. Gemäss Sicherheitsdatenblatt der C. AG lautet die chemische Bezeichnung von Monoethanolamin 2-Aminoethanol (Beschwerdebeilage, S. 2). 2-Aminoethanol ist gemäss EU-CLP-Verordnung der Gefahrenhinweis H314 zugeordnet (siehe EU-CLP-Verordnung, Teil 3: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen, Tabelle 3.1, Index-Nr. 603-030-00-8). Ist der Gefahrenhinweis H314 mit dem Gefahren-piktogramm GHS05 verbunden, welcher auf dem Sicherheitsdatenblatt der C. AG abgebildet ist (Beschwerdebeilage, S. 2), so ist der fragliche Stoff laut Anhang 5 Ziff. 1.2 lit. c der ChemV der Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 ChemV zugeordnet. Monotehanolanim bzw. 2-Aminoethanol zählt somit zur Gruppe 2 im Sinne von Art. 61 Abs. 2 ChemV. In diesem Zusammenhang trifft insofern der Hinweis des Beschwerdeführers grundsätzlich zu, wonach gemäss Art. 62 Abs. 2 ChemV Stoffe der Gruppe 2 so gelagert werden müssen, dass sie Unbefugten unzugänglich sind. Diskutiert werden könnte insofern im Kontext eines Stoffes der Gruppe 2 nach Art. 61 ChemV der sorgfältige Umgang mit diesem. Zu prüfen wäre zunächst Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG, gemäss welchem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet. Aus dem Wortlaut der Bestimmung erhellt dabei, dass eine konkrete Gefährdung verlangt ist. Diesbezüglich kann mutatis mutandis auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen ist in casu nicht erkennbar (vgl. E. 4.3.3 hiervor und die dortigen weiteren Hinweise sowie E. 4.3.5 hiervor). Überdies verlangt der Tatbestand eine wissentliche Gefährdung, womit mindestens direkter Vorsatz zweiten Grades zu verlangen ist, wofür ebenfalls keine Hinweise bestehen. Somit ist Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Zu prüfen wäre entsprechend der Übertretungstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG, wonach eine Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Stoffen mit Busse bedroht wird. Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG verweist dabei (unter anderem) auf Art. 21 lit. b ChemG, gemäss welchem gefährliche Stoffe ihrer Gefährlichkeit entsprechend für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden müssen. Diesbezüglich gilt es aber die vorstehende Feststellung zu beachten, wonach in casu aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles keine konkreten Verdachtsgründe dafür bestehen, dass die streitgegenständlichen Container Monoethanolamin oder andere (potenziell gefährliche) Stoffe enthalten könnten (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor). Entsprechend sind in casu auch keine hinreichenden Verdachtsmomente hinsichtlich einer Übertretung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG gegeben. Fazit 4.4 Insgesamt ist damit Folgendes festzuhalten: Auf die Beschwerde kann vorliegend –abgesehen von der Frage des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB – nicht eingetreten werden. Was die Frage des Hausfriedensbruchs anbelangt, so ist ein solcher mangels tauglichen Tatobjekts klarerweise zu verneinen. Was sodann jene Tatbestände anbelangt, in deren Zusammenhang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erhellt überdies, dass die diesbezügliche Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre. Denn es bestehen vorliegend keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass sich in den streitgegenständlichen Containern gefährliche Stoffe befinden könnten. Damit fallen praktisch sämtliche vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände des Bundes- und des kantonalen Nebenstrafrechts weg (bezüglich derer die Beschwerde im Übrigen auch aus anderen Gründen grösstenteils abzuweisen wäre). Soweit der Beschwerdeführer überdies eine unzulässige Abfallentsorgung im Sinne des kantonalen Übertretungstatbestands nach USG BL geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sich in casu aus den Gesamtumständen ergibt, dass die inkriminierten Gefässe klarerweise nicht entsorgt, sondern weiterverwendet werden sollen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Kosten 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1’550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.